AGB der IP Consult UG - ITALIMMO.eu

 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Italimmo - IP Consult UG (Immobilienvermittlung Kauf / Erwerb)

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Italimmo - IP Consult UG, Kirchstr. 18a, D-86935 Rott, (nachfolgend kurz‚ Italimmo) als Vermittler von zum Verkauf stehenden Immobilien und ihren Kunden bzw. Interessenten als jeweilige Auftraggeber.

1. Provisionsvereinbarung

Die Italimmo erhält vom Auftraggeber für den Nachweis und/oder die Vermittlung von Vertragsgelegenheiten eine Provision in Höhe von in der Regel 3,5 % des Kaufpreises zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit sich aus dem jeweiligen Angebot nichts Abweichendes ergibt und oder kein umsatzsteuerpflichtiges Geschäft vorliegt. Die Provision ist gegen Rechnungstellung direkt an Italimmo zu zahlen.

Erfolgt der Erwerb einer Immobilie über einen von der Italimmo vermittelten Makler oder Eigentümer, auch wenn dem Käufer das Objekt selbst nicht von Italimmo zur Kenntnis gebracht wurde, fällt ebenfalls eine Maklerprovision in Höhe von 3,5 % des Kaufpreises für die Italimmo an.

2. Provisionszahlung

Die Provision ist jeweils mit Abschluss des verbindlichen Vorvertrages (Contratto preliminare oder Compromesso) verdient und sofort fällig. Sie entsteht auch dann, wenn der Vertrag zu Bedingungen abgeschlossen wurde, die vom Angebot von Italimmo abweichen oder wenn der angestrebte wirtschaftliche Erfolg durch einen anderen Vertrag oder durch eine Zwangsversteigerung erreicht wird.

3. Unterrichtungspflichten

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Italimmo unverzüglich schriftlich über den Abschluss des Hauptvertrages zu informieren und eine Vertragsabschrift zu übersenden. Nimmt der Auftraggeber von seinem Vertragsabsichten Abstand, ist er verpflichtet die Italimmo unverzüglich schriftlich zu informieren. Ist dem Auftraggeber eine nachgewiesene Vertragsabschlussgelegenheit bereits vorher bekannt, ist er verpflichtet, dies unter Offenlegung der Informationsquelle sofort an Italimmo mitzuteilen.

4. Objektinformationen / Vertraulichkeit

Die Objektangebote in Exposés, Prospekten, Beschreibungen etc. basieren auf den der Italimmo selbst erteilten Informationen. Hierfür wird von Italimmo keine Haftung übernommen, insbesondere nicht für Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Objektangebote und Mitteilungen sind nur für den Auftraggeber selbst bestimmt und müssen von diesem streng vertraulich behandelt werden. Kommt infolge unbefugter Weitergabe der Information ein Vertrag mit Dritten und dem Objekteigentümer zustande, ist der Auftraggeber verpflichtet, Italimmo den durch die entgangene Maklerprovision entstandenen Schaden zu ersetzen.

5. Laufzeit des Vertrages

Der Maklervertrag zwischen Italimmo und Auftraggeber wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und endet nach Abschluss eines Vorvertrages oder nach dem endgültigen Scheitern eines Vorvertrages, anderenfalls durch schriftliche Kündigung, die nicht zur Unzeit erfolgen darf. Die Verpflichtungen über die Vertraulichkeit der Objektinformationen und die Haftung für Schäden aus der unbefugten Weitergabe bestehen auch nach Vertragsende fort.

6. Doppeltätigkeit

Eine Doppeltätigkeit der Italimmo wird ausdrücklich gestattet, Italimmo darf also auch für den anderen Vertragsteil provisionspflichtig tätig werden, dies gilt insbesondere für Nachweistätigkeiten für die andere Seite.

7. Schadensersatz

Schadensersatzansprüche gegen Italimmo sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen. Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen beträgt drei Jahre und beginnt mit der Entstehung des Anspruchs.

8. Schriftform

Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen Geschäftsbedingungen sind schriftlich zu vereinbaren.

9. Salvatorische Klausel

Sollte eine Regelung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, an Stelle der unwirksamen Klausel eine Regelung zu treffen, die der ursprünglichen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche gilt für die Ausfüllung etwaiger Regelungslücken.

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